Unser Nachweis erfolgt zu folgenden Geschäftsbedingungen:
1. Sollten Ihnen die von uns nachgewiesenen Objekte oder Personen bereits bekannt sein, so führen Sie bitte uns gegenüber diesen Nachweis schriftlich innerhalb von 3 Tagen. Andernfalls gilt der Nachweis als Ihnen noch unbekannt.
2. Die Höhe der im Erfolgsfall zu zahlenden Provisionen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sonst gilt die ortsübliche Provision gemäß der Zusammenstellung des RDM für Baden-Württemberg.
3. Eine Weitergabe der Objekte an Dritte ohne unsere Zustimmung begründet Schadensersatzpflicht in Höhe der gesamten Provision.
4. Bei Aufnahme der Verhandlungen mit der von uns nachgewiesenen Adresse ist auf unsere Firma Bezug zu nehmen.
5. Kommt es mit der von uns nachgewiesenen Partei zu einem Abschluss zu anderen Bedingungen oder mit einem andern Objekt, so ist auch dafür anfallende Provision zu zahlen.
6. Zahlungsverpflichtungen aus einem abgeschlossenen Vertrag sind, mit Ausnahme der Provisionszahlungsverpflichtung, direkt an Ihren Vertragspartner zu leisten.
7. Unsere Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit wird von uns nicht übernommen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, soweit vereinbar, Mannheim..
9. Der Auftrag gilt bis zu Ihrem Widerruf.
10. Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen.

Rechtliche Hinweise/Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit erfolgt aufgrund der uns vom Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf und vermietung bleiben vorbehalten. Der Maklervertrag mit uns/oder unserem Beauftragten kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit in Kenntnis und auf der Basis des Ihnen vorliegenden Objekt-Exposees und seiner Bedingungen oder von uns erteilter Auskünfte zustande. Unsere Nachweis-/Vermittlungstätigkeit, Exposee etc. sind ausschließlich für den adressierten Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Empfänger unserer Nachweis-/Vermittlungstätigkeit zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft, ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben, abschließt; weitere Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt. Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht. Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form und ggf. des Eintritts eventuell darin vereinbarter aufschiebender Bedingungen oder bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit der maklerseits geleisteten Maklertätigkeit steht. Die Erwerbs- bzw. Nutzungsbedingungen sind uns von unserem Vertragspartner mitzuteilen. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies schriftlich unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises/Exposees mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.



Mannheim 01.12.2012 - Arensberg Immobilien